AKTUELLES

NEUIGKEITEN FÜR 2024

Im Jahr 2024 gibt es einige Änderungen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

INFLATIONSAUSGLEICHSPRÄMIE

Bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie in Höhe von 3000 Euro auszahlen. Diese Prämie muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden und kann auch in Teilbeträgen ausbezahlt werden.

HOMEOFFICE-PAUSCHALE

2024 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Arbeiten im Homeoffice bis zu 210 Tage mit 6 Euro steuerlich geltend machen. Das macht max. 1.260 Euro jährlich. 

SPITZENSTEUERSATZ

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz sollen die Effekte der kalten Progression ausgeglichen werden. Der Einkommenssteuertarif für 2024 wird angepasst. Ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro wirkt der Spitzensteuersatz von 42%. Letztes Jahr lag der Betrag bei 62.810 Euro.

Der Tarifeckwert für die “Reichensteuer” mit einem Steuersatz von 45% bleibt unverändert bei 277.826 Euro.

RIESTER-FÖRDERUNG 2024

Seit dem 01.01.2018 gilt der erhöhte Grundförderbeitrag von 175 Euro.
Die Zulagen für Kinder bleiben gleich: Für ab 2008 geborene Kinder erhalten Sparer und Sparerinnen zusätzlich 300 Euro p.a. und Kind. Für vor 2008 geborene Kinder sind es 185 Euro p.a. und Kind.

Berufseinsteiger erhalten bis zum 25. Lebensjahr einen einmaligen Bonus von 200 Euro.

GRUNDFREIBETRAG

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt von 10.908 Euro auf 11.604 Euro für Ledige. Das heißt, es werden bei Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 11.604 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 23.208 Euro.

KINDERFREIBETRAG

Der Freibetrag wird für 2024 deutlich erhöht: Der Kinderfreibetrag inkl. des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf erhöht sich auf 9.540 Euro. Im Jahr 2023 betrug er 8.952 Euro. Der Freibetrag wirkt sich laut Neuem Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) vor allem bei höherem Einkommen steuermindernd aus.

KINDERGELD

Das Kindergeld bleibt unverändert. Eltern mit Kindern erhalten für jedes Kind 250 Euro monatlich. Für das dritte Kind gab es 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind wurden 250 Euro monatlich überwiesen.

DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG

Der Beitragssatz für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur Deutschen Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung steigt von 87.600 Euro pro Jahr auf 90.600 Euro pro Jahr in 2024. Damit liegt der Höchstbetrag bei 1.404,30 Euro pro Monat für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin. Die Hälfte des Beitrages übernimmt der Arbeitgeber ( 702,15 Euro).

STEUEREFFEKT FÜR BASISRENTEN STEIGT AUF 100%

Beiträge für die geförderte Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, können 2024 mit 100% der Beiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Höchstbeträge liegen für die Beiträge zur Basisrente, Rentenversicherung und Versorgungswerke im Jahr 2023 bei 27.565 Euro (Ledige) und 55.130 Euro (Verheiratete).

KRANKENVERSICHERUNG:

Zum 1. Januar erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung von 59.850 Euro pro Jahr auf 62.100 Euro pro Jahr.

Ab einem Jahresbrutto von 69.300 Euro kann dann eine Angestellte oder ein Angestellter von der gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung wechseln.

Der Beitragssatz von 14,6% bleibt unverändert! Dieser wird von den Arbeitgebern und angestellten Beschäftigten je zur Hälfte getragen. Zusätzlich dürfen die gesetzlichen Krankenkassen einen individuellen Zusatzbeitrag erheben. Dieser kann in 2024 zwischen 0,1 und 0,7 Prozentpunkten erhöht werden. Deshalb sollte man sich rechtzeitig über den Zusatzbeitrag seiner gesetzlichen Krankenversicherung informieren. Diesen müssen die Gesellschaften z.B. auf ihrer Webseite bekannt machen. Ein Wechsel der GKV kann sich dann lohnen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte getragen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird im Jahr 2024 voraussichtlich auf 1,7% steigen.

PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG

Der Beitragssatz beträgt 2024 3,4%. Für kinderlose Beschäftigte beträgt der Beitragssatz 4%. Der monatliche Höchstbeitrag liegt bei 175,95 Euro (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, ohne Sonderbeitrag für Kinderlose).

EINKOMMENSGRENZE FÜR WECHSEL IN DIE PKV BLEIBT GLEICH

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt – steigt auf 69.300 Euro. Sie legt fest, ab wann sich gesetzlich Krankenversicherte für den Wechsel in die private Krankenversicherung entscheiden können. Ab 2024 müssen Pflichtversicherte jährlich mehr als 69.300 Euro oder 5.775 Euro monatlich verdienen (sozialversicherungspflichtiges Entgelt), bevor dann 2025 gewechselt werden darf.

ARBEITGEBERZUSCHUSS ZUR KRANKENVERSICHERUNG

Der Zuschuss, den sie vom Arbeitgeber zu ihrem privaten Krankenversicherungsvertrag erhalten, orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze. Der maximale Arbeitgeberzuschuss monatlich liegt bei max. 421,76 Euro an der Krankenversicherung.

Der Zuschuss für die Pflegepflichtversicherung beträgt in 2024 bis zu 87,98 Euro pro Monat!

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