AKTUELLES

NEUIGKEITEN FÜR 2023

Im Jahr 2023 gibt es einige Änderungen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

 

INFLATIONSAUSGLEICHSPRÄMIE

Bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie in Höhe von 3000 Euro auszahlen. Diese Prämie muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden und kann auch in Teilbeträgen ausbezahlt werden.

 

HOMEOFFICE-PAUSCHALE

Ab 2023 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Arbeiten im Homeoffice bis zu 210 Tage steuerlich geltend machen. Außerdem wurde die Homeoffice-Pauschale erhöht, nämlich auf 6 Euro pro Homeoffice-Tag – also bis zu 1.260 Euro jährlich. Bislang war die Pauschale auf 120 Tage und damit auf 600 Euro im Jahr begrenzt.

SPITZENSTEUERSATZ

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz sollen die Effekte der kalten Progression ausgeglichen werden. Der Einkommenssteuertarif für 2023 und 2024 wird angepasst. Ab einem Jahreseinkommen von 62.810 Euro für Ledige wird der 42%ige Spitzensteuersatz wirksam. Ab 2024 liegt dieser Wert dann bei 66.761 Euro. Letztes Jahr lag der Betrag bei 58.597 Euro.

Der Tarifeckwert für die “Reichensteuer” mit einem Steuersatz von 45% bleibt unverändert bei 277.826 Euro.

RIESTER-FÖRDERUNG 2023

Seit dem 01.01.2018 gilt der erhöhte Grundförderbeitrag von 175 Euro.
Die Zulagen für Kinder bleiben gleich: Für ab 2008 geborene Kinder erhalten Sparer und Sparerinnen zusätzlich 300 Euro p.a. und Kind. Für vor 2008 geborene Kinder sind es 185 Euro p.a. und Kind.

Berufseinsteiger erhalten bis zum 25. Lebensjahr einen einmaligen Bonus von 200 Euro.

Durch die Absenkung des garantierten Rechnungszinses für Lebensversicherungen ab dem 01.01.2022 von 0,9% p.a. auf 0,25% p.a. sind einige Anbieter nicht mehr am Markt. Hier ist eine Reform der Riesterrente erforderlich. Dies betrifft allerdings nur Neuverträge ab 01.01.2022.

GRUNDFREIBETRAG

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt von 9.984 Euro auf 10.908 Euro für Ledige. Das heißt, es werden bei Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 10.908 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 21.816 Euro.

KINDERFREIBETRAG

Der Freibetrag wird für 2022 rückwirkend auf 8.548 Euro pro Kind und Jahr (Kinderfreibetrag inkl. des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) erhöht. Zum 1.1.2023 steigt der Kinderfreibetrag dann auf 8.952 Euro. Er wirkt sich laut Neuem Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) vor allem bei höherem Einkommen steuermindernd aus.

KINDERGELD

Das Kindergeld wird zum 1.1.2023 erhöht. Jetzt erhalten Eltern mit Kindern für jedes Kind 250 Euro monatlich. Bisher waren es für das erste und zweite Kind 219 Euro monatlich. Für das dritte Kind gab es 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind wurden 250 Euro monatlich überwiesen.

DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG

Der Beitragssatz für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur Deutschen Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung steigt von 84.600 Euro pro Jahr auf 87.600 Euro pro Jahr in 2023. Damit liegt der Höchstbetrag bei 1.357,80 Euro pro Monat für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin. Die Hälfte des Beitrages übernimmt der Arbeitgeber ( 678,90 Euro).

STEUEREFFEKT FÜR BASISRENTEN STEIGT AUF 100%

Beiträge für die geförderte Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, können ab dem 1.1.2023 mit 100% der Beiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dies wäre normalerweise erst ab dem Jahr 2025 möglich gewesen. Die Höchstbeträge liegen für die Beiträge zur Basisrente, Rentenversicherung und Versorgungswerke im Jahr 2023 bei 26.528 Euro (Ledige) und 53.056 Euro (Verheiratete). Wirksam werden dann durch die höhere Absetzbarkeit von 100% die kompletten Höchstbeträge von 26.528 Euro für Ledige und 53.056 Euro für Verheiratete!

KRANKENVERSICHERUNG:

Zum 1. Januar erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung von 58.050 Euro pro Jahr auf 59.850 Euro pro Jahr.

Ab einem Jahresbrutto von 66.600 Euro kann dann eine Angestellte oder ein Angestellter von der gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung wechseln.

Der Beitragssatz von 14,6% bleibt unverändert! Dieser wird von den Arbeitgebern und angestellten Beschäftigten je zur Hälfte getragen. Zusätzlich dürfen die gesetzlichen Krankenkassen einen individuellen Zusatzbeitrag erheben. Dieser kann in 2023 zwischen 0,1 und 0,7 Prozentpunkten erhöht werden. Deshalb sollte man sich rechtzeitig über den Zusatzbeitrag seiner gesetzlichen Krankenversicherung informieren. Diesen müssen die Gesellschaften z.B. auf ihrer Webseite bekannt machen. Ein Wechsel der GKV kann sich dann lohnen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag lag 2022 bei 1,3% und wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte getragen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wir im Jahr 2023 voraussichtlich auf 1,6% steigen.

PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG

Der Beitragssatz beträgt 2023 unverändert 3,05% (Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte 0,35% über 23 Jahre). Der monatliche Höchstbeitrag liegt bei 152,12 Euro (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, ohne Sonderbeitrag für Kinderlose).

EINKOMMENSGRENZE FÜR WECHSEL IN DIE PKV BLEIBT GLEICH

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt – steigt auf 66.600 Euro. Sie legt fest, ab wann sich gesetzlich Krankenversicherte für den Wechsel in die private Krankenversicherung entscheiden können. Ab 2023 müssen Pflichtversicherte jährlich mehr als 66.600 Euro oder 5.550 Euro monatlich verdienen (sozialversicherungspflichtiges Entgelt), bevor dann 2024 gewechselt werden darf.

ARBEITGEBERZUSCHUSS ZUR KRANKENVERSICHERUNG

Der Zuschuss, den sie vom Arbeitgeber zu ihrem privaten Krankenversicherungsvertrag erhalten, orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze. Der maximale Arbeitgeberzuschuss monatlich liegt bei 364,09 Euro plus 50% des kassenindividuellen Zusatzbeitrages ( 39,90 Euro). Insgesamt beteiligt sich der Arbeitgeber mit max. 403,99 Euro an der Krankenversicherung.

Der Zuschuss für die Pflegepflichtversicherung beträgt in 2023 bis zu 76,06 Euro pro Monat!

 

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