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GKV-Reform: Was ändert sich ab 2027?

Die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigen seit Jahren. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll dieser Entwicklung entgegengewirkt werden. Die Reform sieht ab Januar 2027 zahlreiche Änderungen vor, die sich unmittelbar auf Versicherte auswirken. Insbesondere für Gutverdienende ergeben sich durch die deutliche Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze höhere Beiträge.
Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.

Die wichtigsten Änderungen für Versicherte ab 2027

1. Höhere gesetzliche Zuzahlungen
Die gesetzlichen Zuzahlungen sollen einmalig um 50 Prozent angehoben werden. Betroffen sind unter anderem folgende Leistungen:
– Arzneimittel und Fahrkosten: Die Zuzahlungen steigen von bisher 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro.
– Krankenhausaufenthalte: Die Zuzahlung erhöht sich von 10 auf 15 Euro pro Tag.
– Heilmittel, Hilfsmittel und häusliche Krankenpflege: Der feste Eigenanteil je Verordnung steigt von 10 auf 15 Euro. Hinzu kommen weiterhin 10 Prozent der Kosten.

2. Geringere Zuschüsse für Zahnersatz
Die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen für Zahnersatz sollen um 10 Prozentpunkte sinken. Abhängig vom Bonusheft reduziert sich der Zuschuss damit auf 50 bis 65 Prozent der Kosten der Regelversorgung.

3. Homöopathie wird keine Kassenleistung mehr
Ab 2027 sollen homöopathische Behandlungen nicht mehr zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Versicherte müssten die entsprechenden Kosten dann vollständig selbst tragen.

4. Verbindliche ärztliche Zweitmeinung
Vor bestimmten Operationen, beispielsweise an Gelenken oder an der Wirbelsäule, soll eine verbindliche ärztliche Zweitmeinung eingeholt werden.

5. Höhere Einkommensgrenzen in der Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) sollen 2027 zusätzlich zur regulären jährlichen Anpassung um 300 Euro monatlich beziehungsweise 3.600 Euro jährlich angehoben werden.
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleiben bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet dagegen darüber, ab welchem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt ein Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung grundsätzlich möglich ist.

Höhere Beiträge für Gutverdienende!
Besonders relevant ist die geplante zusätzliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze. Neben der regulären Anpassung an die Lohnentwicklung wird eine weitere Erhöhung um 300 Euro monatlich erfolgen.
Nach den genannten Zahlen steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze damit von bisher 5.812,50 Euro auf 6.375 Euro.
Für gesetzlich versicherte Angestellte, deren Einkommen oberhalb der neuen Grenze liegt, ergibt sich dadurch ein höherer maximaler Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.

Bei einem angenommenen allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent beträgt der Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung 17,5 Prozent. Unter Berücksichtigung der Pflegeversicherung ergibt sich für kinderlose Versicherte nach den genannten Angaben ein monatlicher Höchstbeitrag von 1.383 Euro. Der Arbeitgeber trägt hier etwa die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge. Für die Pflegeversicherung gelten gesonderte Regelungen.

Auch die Wechselgrenze in die private Krankenversicherung soll steigen. Nach den genannten Angaben liegt sie 2027 bei 84.150 Euro jährlich. Erst bei einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze kommt ein Wechsel in die private Krankenversicherung grundsätzlich infrage.

 

Weitere Änderungen ab 2028

Beitragszuschlag für bestimmte mitversicherte Ehegatten und Lebenspartner

Ab 2028 soll für mitversicherte Ehegatten und Lebenspartner ohne eigenes Einkommen grundsätzlich ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozent anfallen.
Von dieser Regelung sollen bestimmte Personengruppen ausgenommen sein. Dazu gehören unter anderem Eltern, die Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres betreuen, pflegende Angehörige sowie Personen mit Pflegegrad oder voller Erwerbsminderung.

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