AKTUELLES
NEUIGKEITEN FÜR 2025

Im Jahr 2025 gibt es einige Änderungen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.
SPITZENSTEUERSATZ
Der Einkommenssteuertarif für 2025 wird angepasst. Ab einem Jahreseinkommen von 68.430 Euro wirkt der Spitzensteuersatz von 42%. Letztes Jahr lag der Betrag bei 66.760 Euro.
Der Tarifeckwert für die “Reichensteuer” mit einem Steuersatz von 45% bleibt bei 277.826 Euro.
RIESTER-FÖRDERUNG 2025
Seit dem 01.01.2018 gilt der erhöhte Grundförderbeitrag von 175 Euro.
Die Zulagen für Kinder bleiben gleich: Für ab 2008 geborene Kinder erhalten Sparer und Sparerinnen zusätzlich 300 Euro p.a. und Kind. Für vor 2008 geborene Kinder sind es 185 Euro p.a. und Kind.
Berufseinsteiger erhalten bis zum 25. Lebensjahr einen einmaligen Bonus von 200 Euro.
GRUNDFREIBETRAG
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt von 11.604 Euro auf 12.096 Euro für Ledige. Das heißt, es werden bei Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 12.096 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 24.192 Euro.
KINDERFREIBETRAG
Der Kinderfreibetrag inkl. des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf erhöht sich auf 9.600 Euro. Im Jahr 2024 betrug er 9.540 Euro. Der Freibetrag wirkt sich laut Neuem Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) vor allem bei höherem Einkommen steuermindernd aus.
KINDERGELD
Das Kindergeld erhöht sich um 5 Euro. Eltern mit Kindern erhalten für jedes Kind 255 Euro monatlich.
DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG
Der Beitragssatz für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur Deutschen Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung steigt von 90.600 Euro pro Jahr auf 96.600 Euro pro Jahr in 2025. Damit liegt der Höchstbetrag bei 1.497,30 Euro pro Monat für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin. Die Hälfte des Beitrages übernimmt der Arbeitgeber ( 748,65 Euro).
STEUEREFFEKT FÜR BASISRENTEN STEIGT AUF 100%
Beiträge für die geförderte Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, können 2025 mit 100% der Beiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Höchstbeträge liegen für die Beiträge zur Basisrente, Rentenversicherung und Versorgungswerke im Jahr 2025 bei 29.344 Euro (Ledige) und 58.688 Euro (Verheiratete).
KRANKENVERSICHERUNG:
Zum 1. Januar erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung von 62.100 Euro pro Jahr auf 66.150 Euro pro Jahr.
Ab einem Jahresbrutto von 73.800 Euro kann dann eine Angestellte oder ein Angestellter von der gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung wechseln.
Der Beitragssatz von 14,6% bleibt unverändert! Dieser wird von den Arbeitgebern und angestellten Beschäftigten je zur Hälfte getragen. Zusätzlich dürfen die gesetzlichen Krankenkassen einen individuellen Zusatzbeitrag erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt in 2025 von 1,7% auf 2,5%. Ein Wechsel der GKV kann sich lohnen, da sich die Zusatzbeiträge einzelner Kassen in der Höhe unterscheiden. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte getragen.
PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG
Der Beitragssatz beträgt 2025 3,6% für Beschäftigte mit mindestem einem Kind. Für kinderlose Beschäftigte beträgt der Beitragssatz 4,2%. Der monatliche Höchstbeitrag liegt bei 198,45 Euro (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, ohne Sonderbeitrag für Kinderlose).
EINKOMMENSGRENZE FÜR WECHSEL IN DIE PKV STEIGT
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt – steigt auf 73.800 Euro. Sie legt fest, ab wann sich gesetzlich Krankenversicherte für den Wechsel in die private Krankenversicherung entscheiden können. Ab 2025 müssen Pflichtversicherte jährlich mehr als 73.800 Euro oder 6.150 Euro monatlich verdienen (sozialversicherungspflichtiges Entgelt), bevor dann 2026 gewechselt werden darf.
ARBEITGEBERZUSCHUSS ZUR KRANKENVERSICHERUNG
Der Zuschuss, den sie vom Arbeitgeber zu ihrem privaten Krankenversicherungsvertrag erhalten, orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze. Der maximale Arbeitgeberzuschuss monatlich liegt bei max. 469,94 Euro an der Krankenversicherung.
Der Zuschuss für die Pflegepflichtversicherung beträgt in 2025 bis zu 99,23 Euro pro Monat!