AKTUELLES

NEUIGKEITEN FÜR 2022

Im Jahr 2022 gibt es Änderungen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammen gefasst.

SOLIDARITÄTSZUSCHLAG

Für fast alle Bürgerinnen und Bürger fällt seit Januar 2021 der Solidaritätszuschlag weg. Weiter zahlen sollen ihn nur noch die zehn Prozent mit den höchsten Einkommen. Nach Berechnungen des Finanzministeriums bedeutet dies für 96,5% der Steuerzahler eine deutliche Entlastung.

SPITZENSTEUERSATZ

Ab einem Jahreseinkommen von 58.597 Euro für Ledige wird der 42%ige Spitzensteuersatz wirksam. Letztes Jahr lag der Betrag bei 57.919 Euro.

RIESTER-FÖRDERUNG 2022

Seit dem 01.01.2018 gilt der erhöhte Grundförderbeitrag von 175 Euro!
Die Zulagen für Kinder bleiben gleich: Für ab 2008 geborene Kinder erhalten Sparer und Sparerinnen zusätzlich 300 Euro p.a. und Kind! Für vor 2008 geborene Kinder sind es 185 Euro p.a. und Kind!

Berufseinsteiger erhalten bis zum 25. Lebensjahr einen einmaligen Bonus von 200 Euro.

Durch die Absenkung des garantierten Rechnungszinses für Lebensversicherungen ab dem 01.01.2022 von 0,9% p.a. auf 0,25% p.a. sind einige Anbieter nicht mehr am Markt. Hier ist eine Reform der Riesterrente erforderlich. Dies betrifft allerdings nur Neuverträge ab 01.01.2022.

GRUNDFREIBETRAG

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt von 9.744 Euro auf 9.984 Euro für Ledige. Das heißt, es werden bei Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9984 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 19.968 Euro.

KINDERFREIBETRAG

Der Freibetrag bleibt 2022 bei 8.388 Euro pro Kind und Jahr (Kinderfreibetrag zzgl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf). Er wirkt sich laut Neuem Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) vor allem bei höherem Einkommen steuermindernd aus.

KINDERGELD

Das Kindergeld bleibt 2022 unverändert. Für das erste und zweite Kind gibt es 219 Euro monatlich. Für das dritte Kind gibt es 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind werden 250 Euro monatlich überwiesen.

DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG

Der Beitragssatz für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur Deutschen Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %. Gleichzeitig sinkt die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung von 85.200 Euro pro Jahr auf 84.600 Euro pro Jahr in 2022. Damit liegt der Höchstbetrag bei 1.311,30 Euro pro Monat für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin. Die Hälfte des Beitrages übernimmt der Arbeitgeber ( 655,65 Euro)!

STEUEREFFEKTE FÜR BASISRENTEN SINKEN LEICHT

Beiträge für die geförderte Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, können in 2022 mit 94% der Beiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung konnten 2021 pro Jahr bis zu 25.787 Euro ( Ledige)/ 51.574 Euro (Verheiratete) angesetzt werden. Durch die leichte Absenkung der Beitragsbemessungsgrenzen können im Jahr 2022 auch weniger Maximalbeträge angesetzt werden. Die Höchstbeträge liegen 2022 bei 25.638,60 Euro (Ledige) und 51.277,20 Euro (Verheiratete). Wirksam werden dann durch die höhere Absetzbarkeit von 94% maximal 24.100 Euro für Ledige und 48.200 Euro für Verheiratete!

KRANKENVERSICHERUNG:

Zum 1. Januar bleibt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bei bei 58.050 Euro pro Jahr beziehungsweise 4.837,50 Euro pro Monat.

Der Beitragssatz von 14,6% bleibt unverändert! Dieser wird von den Arbeitgebern und angestellten Beschäftigten je zur Hälfte getragen. Zusätzlich dürfen die gesetzlichen Krankenkassen einen individuellen Zusatzbeitrag erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag bleibt 2022 bei 1,3% und wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte getragen. Der Gesamtbeitrag liegt demnach bei 15,9%.

PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG

Der Beitragssatz beträgt 2022 unverändert 3,05% (Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte 0,35% über 23 Jahre).Der monatliche Höchstbeitrag liegt bei 147,54 Euro (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, ohne Sonderbeitrag für Kinderlose).

EINKOMMENSGRENZE FÜR WECHSEL IN DIE PKV BLEIBT GLEICH

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt – bleibt gleich. Sie legt fest, ab wann sich gesetzlich Krankenversicherte für den Wechsel in die private Krankenversicherung entscheiden können. Ab 2022 müssen Pflichtversicherte jährlich mehr als 64.350 Euro oder 5.362,50 Euro monatlich verdienen (sozialversicherungspflichtiges Entgelt), bevor dann 2023 gewechselt werden darf.

ARBEITGEBERZUSCHUSS ZUR KRANKENVERSICHERUNG

Der Zuschuss, den sie vom Arbeitgeber zu ihrem privaten Krankenversicherungsvertrag erhalten, orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze. Der maximale Arbeitgeberzuschuss monatlich liegt bei 353,14 Euro plus 50% des kassenindividuellen Zusatzbeitrages ( 31,44 Euro). Insgesamt beteiligt sich der Arbeitgeber mit max. 384,58 Euro an der Krankenversicherung.

Der Zuschuss für die Pflegepflichtversicherung beträgt in 2022 bis zu 73,77 Euro pro Monat!

 

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